Verwaltungsgerichtshof
16.10.1985
84/11/0321
GRS wie 83/11/0162 E 10. Oktober 1984 RS 1
Die betragsmäßige Anführung einer Forderung in dem dem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld in einer Ausfertigung beigelegten Forderungsanmeldung im Konkurs ersetzt das ausdrückliche Inhaltserfordernis der Anführung des Betrages der Forderung im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nur, wenn im Antrag ausdrücklich Insolvenz-Ausfallgeld für die (einen) in der Forderungsanmeldung angeführten Beträge (Betrag) begehrt wird. Der bloße Hinweis auf die Forderungsanmeldung genügt auch dann nicht, wenn das Arbeitsamt erkennen konnte, dass der Antragsteller "versehentlich" oder "irrtümlich" für eine im Konkurs angemeldete Forderung kein Insolvenz-Ausfallgeld begehrt.