Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1986

Geschäftszahl

84/11/0307

Rechtssatz

Zwei "Alkoholdelikte" - eines davon in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung, das andere in Verbindung mit einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nach einem selbst verursachten Verkehrsunfall - lassen ungeachtet eines Wohlverhaltens von rd 10 Monaten auf Grund der Wertung unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von rund 15 Monaten (ab dem letzten Delikt) zu.