Verwaltungsgerichtshof
18.12.1985
84/11/0305
GRS wie 0479/67 E 28. Mai 1969 VwSlg 7577 A/1969 RS 1
Die Rechtswirksamkeit des schriftlichen Verlangens nach Übergang der Entscheidungspflicht tritt unmittelbar mit dessen Einbringung bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ein. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid, (das ist nach Zustellung des Bescheides an den Adressaten) ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig, und zwar unabhängig davon, ob dem Devolutionsantrag Berechtigung zukam oder nicht.