Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1985

Geschäftszahl

84/11/0305

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/67 E 28. Mai 1969 VwSlg 7577 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtswirksamkeit des schriftlichen Verlangens nach Übergang der Entscheidungspflicht tritt unmittelbar mit dessen Einbringung bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ein. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid, (das ist nach Zustellung des Bescheides an den Adressaten) ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig, und zwar unabhängig davon, ob dem Devolutionsantrag Berechtigung zukam oder nicht.