Verwaltungsgerichtshof
19.06.1985
84/11/0269
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der "geistigen" und der "körperlichen" Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Liegt nur ein Mangel der geistigen Eignung vor, wird aber gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ausgesprochen, dass "als Entzugsdauer die Zeit bis zur Wiedererlangung der KÖRPERLICHEN Eignung festgesetzt wird" und "für dieselbe Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf", so ist dies gesetzwidrig und besteht diesbezüglich auch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit.