Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Geschäftszahl

84/11/0269

Rechtssatz

Es liegt eine "schwere seelische Störung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, KDV 1967 vor, die zur Annahme der mangelnden geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führt, wenn jemand in der fixen Idee verhaftet ist, er benötige in Krisensituationen aus gesundheitlichen Gründen Alkohol und dieser habe bei ihm keine schädlichen Auswirkungen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. (Hinweis auf E vom 23.5.1984, 82/11/0309)