Verwaltungsgerichtshof
03.07.1985
84/11/0257
Durch die in einem auf Paragraph 74, KFG 1967 gestützten Entziehungsbescheid enthaltene Wendung, es dürfe für die gem Paragraph 73, Absatz 2, leg cit festgesetzte Zeit "keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden", ist eine Verletzung des aus Paragraph 74, Absatz 2, leg cit erfließenden Rechtes auf Ausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der festgesetzten Zeit nicht gegeben.