Verwaltungsgerichtshof
12.03.1986
84/11/0212
Für die Beurteilung der Sinnesart sind u.a. bedeutsam die sich in der Tat manifestierende Neigung (Wiederholungstendenz) zu bestimmtem Verhalten, insbesondere zu Alkoholdelikten, oder auch das (unter dem Gesichtspunkt der dem Täter bewussten oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, beachtliche) Risiko, das der Täter bei der Tat eingegangen ist. (Hinweis auf E vom 28.6.1983, 82/11/0125)