Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1986

Geschäftszahl

84/11/0212

Rechtssatz

Bei der Frage, wann voraussichtlich mit der Widererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden Kraftfahrers gerechnet werden kann und für wie lange die angeordnete Sicherungsmaßnahme gerechtfertigt ist, kommt es auf die in einer bestimmten, nach dem Grad ihrer Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, gewerteten Tatsache zum Ausdruck kommenden Sinnesart an. (Hinweis auf E vom 28.6.1983, 82/11/0125)