Verwaltungsgerichtshof
24.04.1985
84/11/0201
War der Geschäftsführer einer GesmbH während der Dauer seines Rechtsverhältnisses mit der Gesellschaft nur zuletzt durch einige Wochen deren Angestellter, in der übrigen Zeit aber wegen seiner Beteiligung am Stammkapital zu 50 % nicht, so steht ihm mangels Vorliegens einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von zumindest 3 Jahren kein Abfertigungsanspruch nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG und demnach schon deshalb auch kein Insolvenz-Ausfallgeld für eine ihm kraft Vereinbarung zustehende "Abfertigung" zu. (Hinweis auf E vom 20.3.1985, 83/11/0181)