Verwaltungsgerichtshof
29.05.1985
84/11/0187
GRS wie 84/11/0145 E 26. September 1984 RS 1
Die Partei eines anhängigen Verwaltungsverfahrens trifft in Bezug auf die Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Dem sich in U-Haft befindlichen Bf war es zumutbar, sich den Tag der Zustellung des Bescheides in Erinnerung zu halten.