Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1985

Geschäftszahl

84/11/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0145 E 26. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Partei eines anhängigen Verwaltungsverfahrens trifft in Bezug auf die Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Dem sich in U-Haft befindlichen Bf war es zumutbar, sich den Tag der Zustellung des Bescheides in Erinnerung zu halten.