Verwaltungsgerichtshof
26.09.1984
84/11/0166
Unter Rechtskraft ist im Zweifel immer die formelle Rechtskraft zu verstehen. Dies gilt auch für Paragraph 75, Absatz 2, KFG ("rechtkräftigen Bescheid"). Der Eintritt der formellen Rechtskraft wird durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an einen GH des öffentlichen Rechts nicht gehindert (Die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine entsprechende Beschwerde wurde ausdrücklich offen gelassen).