Verwaltungsgerichtshof
11.06.1986
84/11/0165
Bei auftreten eines Arbeitnehmers im eigenen Namen Dritten gegenüber begründet er nur dann Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis iSd Paragraph eins, Absatz 2, IESG, wenn es sich lediglich um zur Erfüllung der Dienstverpflichtung akzessorische Handlungen, nicht aber wenn es sich um die Erfüllung des dienstlichen Auftrages (der das Auftreten des ArbN im eigenen Namen nicht umfasst) selbst handelt. (Hinweis auf E VS vom 11.12.1985, 83/11/0249)