Verwaltungsgerichtshof
10.05.1985
84/11/0155
GRS wie 83/02/0220 B 18. November 1983 RS 5
Das Beschriften von Kuverts, in denen Beschwerden an den VwGH aufgegeben werden sollen, ist allein Sache verlässlicher Kanzleiangestellter; gegenüber solchen trifft den Rechtsanwalt keine besondere Überwachungspflicht.