Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1985

Geschäftszahl

84/11/0139

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die zulässige Einsatzzeit liegt immer dann vor, wenn die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Tagesarbeitszeit das festgesetzte Ausmaß überschreitet, mag der Grund hiefür auch in "Schwarzfahrten" des Lenkers oder Beifahrers liegen. "Schwarzfahrten" vor Beginn oder nach Ende der Tagesarbeitszeit zählen aber nicht zur Einsatzzeit.