Verwaltungsgerichtshof
20.09.1985
84/11/0139
Unter der Einsatzzeit sind die zwischen dem Beginn und dem Ende der Tagesarbeitszeit liegenden Lenkzeiten, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sowie die als Unterbrechungen der so verstandenen Arbeitszeit zu wertenden Ruhe- und Lenkpausen zu verstehen.