Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1985

Geschäftszahl

84/11/0139

Rechtssatz

Unter der Einsatzzeit sind die zwischen dem Beginn und dem Ende der Tagesarbeitszeit liegenden Lenkzeiten, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sowie die als Unterbrechungen der so verstandenen Arbeitszeit zu wertenden Ruhe- und Lenkpausen zu verstehen.