Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1985

Geschäftszahl

84/11/0121

Rechtssatz

Die Grundsätze des Erkenntnisses vom 20. März 1985, 83/11/0181, gelten hinsichtlich einer Abfertigungsforderung auch dann, wenn der Anspruchswerber zunächst in einem Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigt war, dann dieser Betrieb von einer GesmbH & Co KG fortgeführt wurde, der Anspruchswerber aber nicht Angestellter der KG, sondern Angestellter (und Geschäftsführer) der Komplementärgesellschaft wurde, die ihm die Vordienstzeiten im Dienstvertrag angerechnet hat.