Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1984

Geschäftszahl

84/11/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0258 B 22. November 1983 VwSlg 11234 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Wird die Lenkerberechtigung endgültig entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG ausgesprochen, dass "auf dauernd, jedenfalls bis zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf", so stellt dies keine Festsetzung einer Zeit iS des Paragraph 73, Absatz 2, leg cit und damit des Paragraph 123, Absatz eins, leg cit "von mindestens fünf Jahren" dar; das durch die Festsetzung der angeführten Zeit bewirkte Entscheidungsverbot iS des Paragraph 67, Absatz 4, leg cit besteht vielmehr nur bis zum jederzeit möglichen "Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges", aber nicht objektiv fünf Jahre.