Verwaltungsgerichtshof
26.09.1984
84/11/0108
GRS wie 83/11/0258 B 22. November 1983 VwSlg 11234 A/1983 RS 2
Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung mit einem Ausspruch nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG, es dürfe "auf dauernd" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden, ist so zu verstehen, dass damit die Lebenszeit des Betroffenen als die Zeit iS des Paragraph 73, Absatz 2, leg cit festgesetzt wurde.