Verwaltungsgerichtshof
20.02.1985
84/11/0091
Die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG mit 2 Jahren entspricht nicht dem Gesetz, wenn ein UNBESCHOLTENER Kfz-Lenker in alkoholisiertem Zustand (1,5 %o) unter den festgestellten Umständen (Dunkelheit, Freilandstraße, 50-60 km/h, unbeleuchtetes Moped in der Mitte des Fahrstreifens schiebender Fußgänger) einen tödlichen Verkehrsunfall verschuldet hat.