Verwaltungsgerichtshof
20.02.1985
84/11/0091
Bei Festsetzung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 hat die Behörde vornehmlich jene Kriterien heranzuziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, die in Paragraph 66, Absatz 3, KFG für die Wertung von bestimmten Tatsachen aufgestellt werden.