Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Geschäftszahl

84/11/0087

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Rehabilitationsmaßnahme in einem bestimmten Fall gar nicht hätte gewährt werden dürfen, hindert die Auferlegung eines Beitrages zu den dadurch entstandenen Kosten gegenüber dem Empfänger der Leistung nicht.