Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1986

Geschäftszahl

84/11/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0178 E 11. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sämtliche "Alkoholdelikte" nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 einander gleichgestellt, sodass sie auch hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit nicht unterschiedlich zu behandeln sind.