Verwaltungsgerichtshof
09.04.1986
84/11/0070
GRS wie 84/11/0182 E 12. März 1986 RS 2
Es kann angenommen werden, dass es eines entsprechend längeren Zeitraumes zur Wiederlangung der Verkehrszuverlässigkeit bedarf, wenn jemandem bereits einmal die Lenkerberechtigung entzogen worden ist; dies gilt umsomehr dann, wenn es wiederum zu einem gleich gelagerten Vorfall gekommen ist (zur Bedeutung der Wiederholungstendenz bei Alkoholdelikten und vorangegangener Entziehungen Hinweis auf E vom 28.6.1983, 82/11/0125)