Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Geschäftszahl

84/11/0070

Rechtssatz

Auf den Umstand, ob die betreffende Person bei der Verweigerung des Alkotests, der Weigerung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen oder der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung tatsächlich alkoholisiert war, kommt es bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, KFG 1967 nicht an. (Hinweis auf E vom 23.1.1985, 84/11/0148)