Verwaltungsgerichtshof
09.04.1986
84/11/0070
GRS wie 82/11/0178 E 11. April 1984 RS 2
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sämtliche "Alkoholdelikte" nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 einander gleichgestellt, sodass sie auch hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit nicht unterschiedlich zu behandeln sind.