Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

84/11/0050

Rechtssatz

Ausführungen zum Vorliegen der Verkehrsunzuverlässigkeit zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides, wenn seit der Tat - Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall, und nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB -

mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen sind.