Verwaltungsgerichtshof
19.02.1986
84/11/0050
Ausführungen zum Vorliegen der Verkehrsunzuverlässigkeit zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides, wenn seit der Tat - Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall, und nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB -
mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen sind.