Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

84/11/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0105 E 19. Februar 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Das Wohlverhalten während eines anhängigen Strafverfahrens sowie des Entziehungsverfahrens selbst ist im Hinblick auf die aus dem Wohlverhalten zu ziehenden Schlüsse im allgemeinen von minderem Gewicht als ein Wohlverhalten außerhalb solcher Verfahren und überdies ist beim "Rückfalltäter" hinsichtlich der Annahme der Wiedererlangung der Verkehrszulässigkeit besondere Vorsicht geboten. (Hinweis auf E vom 28.6.1983, 82/11/0125).