Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

84/11/0020

Rechtssatz

Die Behörde ist dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, mit der über die Vorfrage als Hauptfrage von der zuständigen Behörde entschieden wurde, an diese Entscheidung gebunden. (Hinweis auf E vom 21.3.1980, 3053/79)