§ 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu.Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu.