Verwaltungsgerichtshof
15.12.1986
84/10/0274
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH nur insofern zugänglich, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. (Hinweis auf E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053 und E vom 12.5.1986, 86/10/0046)