Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1986

Geschäftszahl

84/10/0274

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH nur insofern zugänglich, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. (Hinweis auf E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053 und E vom 12.5.1986, 86/10/0046)