Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

84/10/0227

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen ungebührlicher Erregung störenden Lärms bildet keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Bestrafung wegen einer Ordnungsstörung.