Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1987

Geschäftszahl

84/10/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0219 E 27. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers ist nicht notwendig, wenn der Beschuldigte lediglich die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung global bestreitet, obwohl ihm anlässlich der Strafverhandlung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde.