Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1987

Geschäftszahl

84/10/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0141 E 16. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).