Verwaltungsgerichtshof
27.01.1987
84/10/0220
GRS wie 82/10/0141 E 16. September 1985 RS 2
Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).