Verwaltungsgerichtshof
27.01.1987
84/10/0219
In einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren lässt das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, keine weitere Ermittlungspflicht aus. (Hinweis auf E vom 18.9.1985, 85/03/0074)