Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1987

Geschäftszahl

84/10/0219

Rechtssatz

In einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren lässt das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, keine weitere Ermittlungspflicht aus. (Hinweis auf E vom 18.9.1985, 85/03/0074)