Verwaltungsgerichtshof
14.01.1985
84/10/0204
Für die Einstufung eines Produktes als "Arzneimittel" kann auch die "Art und Form des Inverkehrbringens" (hier:
gesundheitsbezogene Angaben auf dem "Testentwurf" für die Verpackung oder den Beipackzettel) herangezogen werden.