Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1985

Geschäftszahl

84/10/0204

Rechtssatz

Die Rechtsfrage, ob ein Arzneimittel vorliegt, ist - ab dessen Inkrafttreten - unter Zugrundelegung der im Paragraph eins, Absatz eins, des ArzneimittelG enthaltenen Definition vorzunehmen. Für den vom VwGH VOR dem Inkrafttreten dieses G entwickelten Arzneimittelbegriff ist kein Raum mehr.