Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1985

Geschäftszahl

84/10/0204

Rechtssatz

Der Begriff des Verzehrproduktes stellt sich als "Restgröße" dar, die von den zwei Seiten des Begriffes des Lebensmittels und des Begriffes des Arzneimittels her bestimmt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verzehrprodukt vorliegt, ist daher zunächst zu prüfen, ob das Produkt als Lebensmittel einzustufen ist; fällt diese Antwort negativ aus, ist zu prüfen, ob ein Arzneimittel vorliegt. Wird auch dies verneint, dann liegt ein Verzehrprodukt vor.