Verwaltungsgerichtshof
08.10.1984
84/10/0140
Dass die Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung nicht näher ausgeführt hat, weshalb sie zum Ergebnis gekommen ist, dass sich die Berufung des Bfrs lediglich gegen die Strafhöhe und nicht (auch) gegen den Schuldspruch gerichtet hat, stellt dann einen Mangel in der Begründung im Grunde der Paragraphen 60 und 67 AVG dar, wenn die Behörde Veranlassung hatte, sich mit dieser Frage näher auseinander zusetzen.