Verwaltungsgerichtshof
17.09.1984
84/10/0119
GRS wie 0738/71 E 22. November 1971 VwSlg 8113 A/1971 RS 3
Das Neuerungsverbot bezieht sich auf tatsächliches Vorbringen und auf solches Rechtsvorbringen, zu dessen Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, keineswegs aber auf rechtliche Argumente, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen.