Verwaltungsgerichtshof
20.05.1985
84/10/0105
Jedes einzelne Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet ist u.a. dahin zu beurteilen, ob durch sein Erscheinungsbild eine - weitere (also weiter gehende) - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hervorgerufen wird. (Hinweis auf E vom 26.11.1984, 84/10/0187 und vom 13.5.1985, 84/10/0062)