Verwaltungsgerichtshof
20.05.1985
84/10/0105
Der Wiederaufbau eines durch Brand weitgehend zerstörten Hauses ist nicht als Instandsetzung (Erhaltung eines bestehenden Gebäudes), sondern als Neuherstellung eines nicht mehr existenten Gebäudes und damit als "Errichtung einer Baulichkeit" zu qualifizieren, die der Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NatSchG NÖ unterliegt. (Hinweis auf E vom 20.5.1985, 84/10/0149)