Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1985

Geschäftszahl

84/10/0105

Rechtssatz

Die Auffüllung des Spruchinhaltes eines nicht unklaren, sondern allenfalls - von der Begründung her gesehen - unvollständigen Spruches durch Hereinnahme von Begründungselementen ist unzulässig; dies umso mehr, wenn die Berufungsbehörde ihren - objektiv erkennbaren - Willen durch ausdrückliche Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringt. (Hinweis auf E vom 24.3.1980, 1962/79).