Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1984

Geschäftszahl

84/10/0013

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf das Tatbild der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes kommt es auf den Inhalt der geschrieenen Worte spruchgemäß nicht an, sondern auf die Lautstärke der Äußerungen.