Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1985

Geschäftszahl

84/09/0141

Rechtssatz

Die subjektive Meinung eines Sachverständigen ist für die Rechtsfindung wertlos, wenn dieser subjektiven Meinung nicht die objektive Wahrheit zu Grunde liegt (Hinweis auf E vom 21.5.1958, 1095/56, E v. 9.11.1962, 0377/61). Beruht somit die Aussage eines Sachverständigen auf einer einseitigen Meinung, so ist die Behörde verpflichtet, die betreffende Frage durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu klären.