Verwaltungsgerichtshof
19.02.1986
84/09/0112
GRS wie 84/09/0021 E 5. Juni 1985 VwSlg 11785 A/1985 RS 2
Die Rechtsfolge des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz KOVG 1957 kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Gesundheitsbeschädigung (Multiple Sklerose) gem des Artikel römisch zwei, Absatz 5,, BGBl 1961/319 zur Gänze als Dienstbeschädigung gilt und die Behörde nunmehr feststellt, dass der - inzwischen verschlimmerte - Leidenszustand nicht ursächlich wehrdienstbedingt ist.