Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

84/09/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0021 E 5. Juni 1985 VwSlg 11785 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz KOVG 1957 kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Gesundheitsbeschädigung (Multiple Sklerose) gem des Artikel römisch zwei, Absatz 5,, BGBl 1961/319 zur Gänze als Dienstbeschädigung gilt und die Behörde nunmehr feststellt, dass der - inzwischen verschlimmerte - Leidenszustand nicht ursächlich wehrdienstbedingt ist.