Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Geschäftszahl

84/09/0032

Rechtssatz

Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG 1950 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. (Hinweis auf E vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980)