Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Geschäftszahl

84/09/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/01/0055 E 28. April 1982 VwSlg 10719 A/1982; RS 1

Stammrechtssatz

Für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist nur der Arbeitgeber haftbar.