Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1985

Geschäftszahl

84/09/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2181/64 E 15. März 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Einer neuerlichen Entscheidung steht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 8.11.1955, Zl. 0781/53, VwSlg. 3874 A/1955)