Verwaltungsgerichtshof
15.05.1985
84/09/0004
GRS wie 0501/57 E VS 13. Juni 1960 VwSlg 5321 A/1960 RS 1
Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG dann nicht zu, wenn keine Änderung im Befund eingetreten ist.