Die rechtl. Rückforderungsmöglichkeit gem § 69 ASVG bezieht sich nur auf Beiträge. Beitragszuschläge können nach dieser Bestimmung nicht zurückgefordert werden.Die rechtl. Rückforderungsmöglichkeit gem Paragraph 69, ASVG bezieht sich nur auf Beiträge. Beitragszuschläge können nach dieser Bestimmung nicht zurückgefordert werden.