Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Geschäftszahl

84/08/0234

Rechtssatz

Die rechtl. Rückforderungsmöglichkeit gem Paragraph 69, ASVG bezieht sich nur auf Beiträge. Beitragszuschläge können nach dieser Bestimmung nicht zurückgefordert werden.